Freizeitwohnungspauschale

Im Tourismusgesetz 2018 wurden die Tourismusabgaben neu geregelt

Laut der neuen Rechtslage müssen die Wohnungseigentümer in ganz Oberösterreich ab dem Jahr 2019 eine jährliche Pauschale entrichten, wenn die betreffende Wohnung länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benützt wurde.
Als Wohnung gilt jede im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) eingetragene Einheit mit der Nutzungsart „Wohnung“. 

Die Höhe der Pauschale beträgt pro Jahr
- für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche sowie Dauercamper 86,40 Euro,
- für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 129,60 Euro.


Die Gemeinde Niederkappel erhebt einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale gemäß § 54 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, idF LGBl. Nr. 56/2019

Der Zuschlag zur Pauschale beträgt ab dem Haushaltsjahr 2023
- für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche sowie Dauercamper 100%
- für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 100%